1.Aktiengesellschaften mit einem Stammkapital von weniger als 250.000 TL müssen ihr Kapital bis zum 31.12.2026 auf mindestens 250.000 TL erhöhen; GmbH’s mit weniger als 50.000 TL müssen ihr Kapital bis zum 31.12.2026 auf mindestens 50.000 TL erhöhen. Andernfalls gelten sie als aufgelöst.

Aktiengesellschaften mit einem Stammkapital von mindestens 250.000 TL, welche am System des eingetragenen Kapitals teilnehmen, müssen ihr Stammkapital bis zum 26.11.2026 auf mindestens 500.000 TL erhöhen, andernfalls fallen sie aus dem System heraus und gelten als gewöhnliche Aktiengesellschaften.

Entsprechende Beschlüsse können durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auch dann gefasst werden, wenn die Mindestteilnehmerzahl an der Gesellschafterversammlung nicht erreicht ist. Vetorechte entfallen insoweit.

2. Bislang waren die Vorstände verpflichtet, jährlich den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Das ist entfallen. Wer in eine solche Position gewählt ist, verbleibt dort während der Amtszeit als Vorstandsmitglied, sofern er nicht abgewählt wird.

 

3. Die Vorständen dürfen nunmehr die Befugnis zur Ernennung von Filialdirektoren delegieren.

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